, 01.12.2021

Über mehrere Jahre sollen sechs Männer im Schweizer Kanton Solothurn ein illegales Glücksspiel-Netzwerk betrieben haben. Drei von ihnen wurden schuldig gesprochen und zu Geldstrafen verurteilt. Dagegen legten sie jedoch Widerspruch ein, und zwar mit Erfolg, wie Solothurner Zeitung berichtet. Das Obergericht habe ihre Strafen mit seinem Urteil vom Dienstag nun deutlich gesenkt.

 

Wie Richter Hans-Peter Marti erklärte, sei der Fall „ziemlich einzigartig“ gewesen. So habe er das Urteil der Vorinstanz nämlich grundsätzlich bestätigt. Allerdings habe das Gericht bei der erneuten Verhandlung einige Anklagepunkte zugunsten der Beklagten modifizieren müssen. Entsprechend hätten daher auch die Strafmaße angepasst werden müssen.

 

Holprige Verhandlungen vor Gericht

Die sechs Männer sollen von 2009 bis 2015 ein schweizweites Netzwerk illegalen Glücksspiels betrieben haben. Ihr Hauptstandort sei der Kanton Solothurn gewesen. Drei der Beklagten gälten dabei als Haupttäter.

Die sechs Angeklagten sollen an 80 Standorten 220 nicht konzessionierte Spielgeräte betrieben haben. Einige der Geräte hätten das Online-Glücksspiel über ausländische Server ermöglicht. Laut der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die neben der Solothurner Staatsanwaltschaft als Klägerin geführt werde, hätten die Männer monatlich rund 3,2 Mio. CHF (rund 3,06 Mio. Euro) eingenommen.

Bei den ersten Gerichtsverhandlungen durch das Amtsgericht Olten-Gösgen sei jedoch einiges „drunter und drüber gegangen“, schreibt die Solothurner Zeitung. So habe es keine Anklageschrift gegeben, weil die Verhandlung als ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt worden sei.

 

Es sei somit nicht deutlich gemacht worden, „wer was wann konkret getan haben soll“. Daher hätten alle Beschuldigten die Aussage verweigert und die Verteidigung habe auf Freispruch plädiert.

 

Am 4. März 2020 habe das Gericht schließlich die drei Haupttäter zu Geldstrafen von 25.000 respektive 22.000 und 10.000 CHF verurteilt. Die anderen drei Männer seien freigesprochen worden.

 

Glücksspiel – alles eine Frage der Definition

Das Obergericht habe am Dienstag entschieden, das Strafmaß auf zusammengerechnet 23.000 CHF zu senken. Grund dafür sei das im Anklagezeitraum gültige Schweizer Spielbankengesetz. So habe ein Großteil der von den Männern betriebenen Spielgeräte bis 2014 rein rechtlich nicht zu den Glücksspielen gezählt.

Die Schweizer Gesetzeslage in Bezug auf die Definition von Glücksspielen gilt als vergleichsweise kompliziert. Streitig ist seit Jahren der genaue Unterschied zwischen Glücks- und Geschicklichkeits-Spielautomaten. Wie das Schweizer Rechtsportal Contralegem erklärt, besage das Spielbankengesetz, dass „Glücksspiele“ allein den konzessionierten Spielbanken vorbehalten seien.

 

Gleichzeitig definierten das Spielbankengesetz sowie das neuere Bundesgesetz über Geldspiele „Glücksspiele“ als „Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“

 

„Geschicklichkeitsspiele“ hingegen sind „Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers ab­hängt“. Spätestens beim Wort „überwiegend“ entstehe in beiden Definitionen rechtlicher Spielraum.

Ein Beispiel sei das von ihnen angebotene Slot-Spiel „Magic Fruits 4“. Dieses habe zu jener Zeit nicht auf der offiziellen Schweizer Liste für Spielautomatenspiele gestanden. Insgesamt habe der Richter daher nur noch 36 Geräte an 21 Standorten dem illegalen Glücksspiel zuschreiben können.

 

Für die ESBK dürfte das Urteil ärgerlich sein. So habe auch diese eine Revision gefordert, allerdings mit dem entgegengesetzten Ziel. So hätten ESBK und Staatsanwaltschaft gefordert, die Angeklagten zu Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren sowie zu Geldstrafen von 42.000 CHF pro Person zu verurteilen.

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